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Die Hintergründe Werbung für Zahnarztpraxen ist verboten. Sogar die Größe, Art und Anbringung der Praxenschilder ist streng reglementiert und wird
auch kontrolliert.
Alleingelassen ist ein Patient, wenn er einen Zahnarzt mit bestimmten Behandlungsschwerpunkten sucht. Die gelben Seiten unterscheiden nur unter
- Kieferorthopädie - Oralchirugie - Parodontologie - Zahnarzt
Das Landgericht Düsseldorf hat Ende 2000 entschieden das Schwerpunktaufzählungen von
Zahnarztpraxen auf Internetseiten erlaubt sind. (LG Düsseldorf, AZ.:38 O
90/00). Diese angegebenen Schwerpunkte müssen aber beweisbar und nachweisbar sein. Werbung in der klassischen Form ist aber weiterhin verboten!
Auf dieser Basis wird die Seite www.Zahnarztwahl.de betrieben.
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